Anordnung über die Organisation der Bewährungshilfe und Gerichtshilfe (OrgBG)

AV d. MJGI v. 30.12.2010 – II 304/4200 – 72 SH
(SchlHA 2011 S. …) 

I Wahrnehmung der Aufgaben
§ 1 Tätig werden nach Auftrag oder auf Antrag

§ 2 Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

§ 3 Aufklärung und Beratung

§ 4 Beteiligung der Beschuldigten oder Betroffenen

§ 5 Beendigung von Maßnahmen

§ 6 Soziale Gruppenarbeit

§ 7 Wahrnehmung der Aufgaben der Gerichtshilfe nach § 3 Abs. 1 BGG

§ 8 Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BGG

§ 9 Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 10 Ehrenamtliche Bewährungshilfe

§ 11 Bewährungsaufsicht in Gnadensachen

II Aufbau- und Ablauforganisation, Dienstbetrieb
§ 12 Dienst- und Fachaufsicht

§ 13 Bezeichnung der Dienststellen und regionalen Zweigstellen

§ 14 Funktionsbezeichnungen

§ 15 Sprecherinnen und Sprecher in der Bewährungshilfe

§ 16 Dienstzeiten

§ 17 Diensträume und Sachmittelbedarf

§ 18 Sonstige Dienste

§ 19 Dienstregister, Namensverzeichnis, Geschäftskalender, Allgemeines Register

§ 20 Aktenführung

§ 21 Personalbogen, Wohnungs- und Arbeitsstellennachweis in der Bewährungshilfe

§ 22 Zählkarten für statistische Zwecke in der Bewährungshilfe

§ 23 Einsicht in Akten und Register

§ 24 Dienstreisen

§ 25 Geschäftsprüfung bei den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern sowie bei den Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern

§ 26 Zusammenarbeit, Dienstbesprechungen

§ 27 Vertiefungsgebiete

§ 28 Berichte

§ 29 Fallbesprechungen

III Personalangelegenheiten
§ 30 Einstellung von Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern

§ 31 Dienstverhältnis

§ 32 Personalentwicklung

§ 33 Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten

IV Zusammenarbeit mit Dritten
§ 34 Zusammenarbeit mit Vollzugs- und Maßregeleinrichtungen

§ 35 Zusammenarbeit mit anderen Dritten

V Inkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

I Wahrnehmung der Aufgaben

§ 1
Tätig werden nach Auftrag oder auf Antrag

(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer nehmen ihre Aufgaben nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes vom 31. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 274) aufgrund von Aufträgen der Staatsanwaltschaften, der Gerichte oder der für das Gnadenverfahren zuständigen Behörden wahr. Die Auftrag gebenden Stellen können ihnen für ihre Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer können auch auf Antrag von Beschuldigten oder Betroffenen tätig werden. Sie sollen sich in diesen Fällen bemühen, einen Auftrag der zuständigen Stelle einzuholen.

§ 2
Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer nehmen ihre Aufgaben selbstständig und verantwortlich nach den jeweils geltenden Qualitätsstandards wahr. Sie haben die Maßnahmen nach einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen, der Anweisungen Auftrag gebender Stellen sowie fachlicher Erkenntnisse durchzuführen.

§ 3
Aufklärung und Beratung

(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer klären die Beschuldigten oder Betroffenen über ihre Rechte und Pflichten auf. Sie beraten diese über die Möglichkeiten, soziale Hilfen und Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer klären die Beschuldigten oder Betroffenen über die Auftrag gebende Stelle, den Inhalt des Auftrages und die Art und Weise seiner Durchführung auf. Sie weisen die Beschuldigten oder Betroffenen und die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen darauf hin, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern.

(3) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer klären die Beschuldigten oder Betroffenen auch darüber auf, dass sie den Auftrag gebenden Stellen wahrheitsgemäß zu berichten haben, unabhängig davon, ob sich dies zu Gunsten oder zu Lasten der Beschuldigten oder Betroffenen auswirken kann.

§ 4
Beteiligung der Beschuldigten oder Betroffenen

Die Beschuldigten oder Betroffenen sind an allen wesentlichen Entscheidungen über Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.

§ 5
Beendigung von Maßnahmen

Ist eine Maßnahme nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes nicht mehr erforderlich, so ist sie alsbald zu beenden oder ihre Beendigung anzuregen.

§ 6
Soziale Gruppenarbeit

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer können ihre Aufgaben nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes auch im Rahmen sozialer Gruppenarbeit wahrnehmen.

§ 7
Wahrnehmung der Aufgaben der Gerichtshilfe nach § 3 Abs. 1
des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes

(1) Die Gerichtshilfe hat die Aufgabe, Persönlichkeit und Lebensumstände der Beschuldigten oder Betroffenen, Ursachen und Beweggründe für die Tat, Aussichten und Ansatzpunkte für eine künftige straffreie Lebensführung sowie andere Umstände zu erforschen, deren Aufklärung für die Entscheidungen der Auftrag gebenden Stellen von Bedeutung sind. Sie wird tätig, wenn der Einsatz von Mitteln der Sozialarbeit für die genannten Zwecke besondere Erkenntnisse verspricht und zur Bedeutung des Falles in angemessenem Verhältnis steht.

(2) Aufträge, die ausschließlich die Ermittlung wirtschaftlicher Verhältnisse zum Gegenstand haben, sollen der Gerichtshilfe nicht erteilt werden.

(3) Den Einsatz der Gerichtshilfe im Ermittlungsverfahren regelt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt.

§ 8
Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes

Die Aufgabenübertragung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes erfolgt einvernehmlich durch die Vorgesetzten. Einzelfallübergreifende Regelungen trifft das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 9
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und ehrenamtliche Mitarbeiter

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer unterstützen die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen.

§ 10
Ehrenamtliche Bewährungshilfe

(1) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer schlägt in geeigneten Fällen dem Gericht eine oder mehrere Personen vor, die für eine ehrenamtliche Bewährungshilfetätigkeit in Betracht kommen.

(2) Über Personen, die für eine ehrenamtliche Bewährungshilfetätigkeit in Betracht kommen, führt die Präsidentin oder der Präsident des zuständigen Landgerichts eine Liste. Diese reicht sie oder er an die zuständigen Gerichte und die Staatsanwaltschaft weiter. Melden sich bei den Justizbehörden Personen, die an der Übernahme einer ehrenamtlichen Bewährungshilfe interessiert sind, so sind ihre Namen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts mitzuteilen.

(3) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 11
Bewährungsaufsicht in Gnadensachen

(1) Die Bewährungsaufsicht in Gnadensachen obliegt den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern. Es können hauptamtliche oder ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bestellt werden. Die Bestellung obliegt, sofern sich diese nicht die Gnadenbehörde vorbehalten hat, der Staatsanwaltschaft.

(2) Die Staatsanwaltschaft teilt der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer die Auflagen und Weisungen mit, die der oder dem Verurteilten erteilt worden sind.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer berichtet der Staatsanwaltschaft in jährlichen Abständen und vor Ablauf der Bewährungsfrist. Ferner teilt sie oder er gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen mit.

II Aufbau- und Ablauforganisation, Dienstbetrieb

§ 12
Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts beauftragt eine richterliche Referentin oder einen richterlichen Referenten mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Fachaufsicht, insbesondere auch der Geschäftsprüfung, der Teilnahme an Dienstbesprechungen in dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen. 

(2) Die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts. Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt beauftragt eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Fachaufsicht, insbesondere auch der Geschäftsprüfung, der Teilnahme an Dienstbesprechungen in dem für Justiz zuständigen Ministerium und der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen.

§ 13
Bezeichnung der Dienststellen und regionalen Zweigstellen

(1) Die Dienststellen der Bewährungshilfe nach § 4 Abs. 1 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes führen die Bezeichnung „Bewährungshilfe bei dem Landgericht … (Ortsbezeichnung des Landgerichts)“. Regionale Zweigstellen nach § 4 Abs. 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes führen die Bezeichnung „Bewährungshilfe bei dem Landgericht … (Ortsbezeichnung des Landgerichts), Zweigstelle … (Ortsbezeichnung der Zweigstelle)“.

(2) Die Dienststellen der Gerichtshilfe nach § 4 Abs. 1 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes führen die Bezeichnung „Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft … (Ortsbezeichnung des Landgerichts)“.

§ 14
Funktionsbezeichnungen

(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer führen je nach Aufgabenwahrnehmung die Funktionsbezeichnung „Bewährungshelferin“ oder „Bewährungshelfer“ oder „Gerichtshelferin“ oder „Gerichtshelfer“. In Justizverwaltungsangelegenheiten führen sie ihre Amtsbezeichnung.

(2) Der Funktionsbezeichnung ist die Bezeichnung der Dienststelle oder der regionalen Zweigstelle hinzuzufügen.

§ 15
Sprecherinnen und Sprecher in der Bewährungshilfe

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestellt nach § 6 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes für den Landgerichtsbezirk eine Sprecherin oder einen Sprecher nebst Vertretung, und zwar auf Vorschlag der Mehrheit der Stimmen der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer. Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, wird vor Entscheidung durch das für Justiz zuständige Ministerium eine Aussprache unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts durchgeführt.

(2) Für die regionalen Zweigstellen eines Landgerichtsbezirks mit mindestens drei Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer kann zur Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung eine Sprecherin oder ein Sprecher bestellt werden.

(3) Die Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers sind neben einer Vertretung der Dienst- und Zweigstellen nach innen und außen, insbesondere die Koordinierung

a) der Geschäftsverteilung,

b) der sachgerechten Aufgabenerledigung,

c) der Verteilung einzelfallbezogener und einzelfallübergreifender Tätigkeiten,

d) der Dienst- und Fallbesprechungen,

e) der Weiterentwicklung fachlicher Konzeptionen und Standards sowie der
    Umsetzung qualitätssichernder Maßnahmen,

f) der Erhebung und Mitteilung des Fortbildungs- und Supervisionsbedarfs,

g) der Einführung von Bewährungshelferinnen und -helfern in neue Aufgaben,

h) der Einarbeitung von neu eingestellten Bewährungshelferinnen und -helfer,

i)  der Aus- und Weiterbildung von Block- und Berufspraktikantinnen und
    -praktikanten,

j)  der Zusammenarbeit mit anderen Stellen, Diensten und Einrichtungen.

Diese Aufgaben nimmt die Sprecherin oder der Sprecher in enger Abstimmung mit der richterlichen Fachreferentin oder dem richterlichen Fachreferenten wahr. Die Ausführungen des § 12 bleiben unberührt.

§ 16
Dienstzeiten

(1) In den Dienststellen und den regionalen Zweigstellen sind feste wöchentliche Sprechstunden für jede Bewährungshelferin und jeden Bewährungshelfer sowie für jede Gerichtshelferin und jeden Gerichtshelfer und feste Zeiten für Dienst- und Fallbesprechungen zu bestimmen. Die Teilnahme an diesen Besprechungen ist für alle Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer verbindlich.

(2) Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 17
Diensträume und Sachmittelbedarf

(1) Es ist anzustreben, an den Dienstorten Diensträume für mindestens zwei und höchstens zwölf Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer einzurichten.

(2) Die Sachmittel der Bewährungs- und Gerichtshilfe stellen die nach § 5 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes zuständigen Dienstvorgesetzten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Bedarf bereit.

§ 18
Sonstige Dienste

Die nach § 5 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes zuständigen Dienstvorgesetzten weisen den Dienststellen und regionalen Zweigstellen der Bewährungs- und Gerichtshilfe die erforderlichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu.

§ 19
Dienstregister, Namensverzeichnis, Geschäftskalender, Allgemeines Register

Sämtliche Regelungen zu Dienstregister, Namensverzeichnis, Geschäftskalender und Allgemeinem Register sind in der geltenden „Organisationsanweisung und Errichtungsanordnung  /  Ausführungsbestimmungen zu den Geschäftsabläufen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des elektronischen Fachverfahrens“ abgebildet.

§ 20
Aktenführung

Sämtliche Regelungen zur Aktenführung sind in der geltenden „Organisationsanweisung und Errichtungsanordnung  /  Ausführungsbestimmungen zu den Geschäftsabläufen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des elektronischen Fachverfahrens“ abgebildet.

§ 21
Personalbogen, Wohnungs- und Arbeitsstellennachweis in der Bewährungshilfe

Sämtliche Regelungen zu Personalbogen, Wohnungs- und Arbeitsstellennachweis in der Bewährungshilfe sind in der geltenden „Organisationsanweisung und Errichtungsanordnung  /  Ausführungsbestimmungen zu den Geschäftsabläufen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des elektronischen Fachverfahrens“ abgebildet.

§ 22
Zählkarten für statistische Zwecke in der Bewährungshilfe

Sämtliche Regelungen zu Statistiken und Zählkarten in der Bewährungshilfe sind in der geltenden „Organisationsanweisung und Errichtungsanordnung  /  Ausführungsbestimmungen zu den Geschäftsabläufen in der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des elektronischen Fachverfahrens“ abgebildet.

§ 23
Einsicht in Akten und Register

Akten und Register sind vertraulich zu behandeln. Einsicht in diese Unterlagen darf nur stattfinden unter Einhaltung der Bestimmungen der Landesverordnung über den bereichsspezifischen Datenschutz in der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 30. April 1996 (GVOBl. S. 458).

§ 24
Dienstreisen

(1) Dienstreisen der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer, die zur Erledigung von Aufträgen innerhalb des Landes sowie in nahegelegene Orte außerhalb der Landesgrenzen regelmäßig durchzuführen sind, sind allgemein genehmigt. Andere Dienstreisen bedürfen der Genehmigung.

(2) Über die Dienstreisen führt jede Bewährungshelferin und jeder Bewährungshelfer sowie jede Gerichtshelferin und jeder Gerichtshelfer ein Reisetagebuch oder ein Fahrtenbuch. Es gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418). Die nach § 5 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes zuständigen Dienstvorgesetzten entscheiden einzelfallbezogen und einzelfallübergreifend in der Frage, ob bei der Nutzung privateigener Kraftfahrzeuge ein erhebliches dienstliches Interesse festgestellt wird. Reisetagebuch beziehungsweise Fahrtenbuch sind auf Anforderung den Dienstvorgesetzten zur Prüfung vorzulegen.

§ 25
Geschäftsprüfung bei den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern
sowie bei den Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern 

(1) Die Geschäftsführung der Bewährungshelferinnen und der Bewährungshelfer sowie der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer ist spätestens alle zwei Jahre durch die nach § 5 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes zuständigen Dienstvorgesetzten zu prüfen.

(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Inhalt der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshelferin oder dem Gerichtshelfer zur Kenntnis zu geben ist. Die Niederschrift ist zu besonderen Sammelakten zu nehmen.

§ 26
Zusammenarbeit, Dienstbesprechungen

(1) Alle Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer einer Dienststelle oder regionalen Zweigstelle arbeiten zusammen, um durch Zusammenführung der unterschiedlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen die Qualität der Aufgabenwahrnehmung zu steigern und die Fortentwicklung der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu fördern.

(2) Zur wechselseitigen Information und Beratung, zur Koordinierung von Arbeitsabläufen sowie zur Klärung von Fachfragen sind Dienstbesprechungen abzuhalten, an denen alle Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer teilnehmen.

(3) An den in dem für Justiz zuständigen Ministerium stattfindenden Dienstbesprechungen zu fachlichen und inhaltlichen Aspekten, zur Weiterentwicklung der Bewährungshilfe- und der Gerichtshilfearbeit sowie zu organisatorischen Fragen nehmen seitens der Landgerichte auch die beauftragten richterlichen Fachreferentinnen und Fachreferenten und die Sprecherinnen und Sprecher der Landgerichtsbezirke teil. Seitens der Staatsanwaltschaften nehmen hieran auch die nach § 12 Abs. 2 beauftragten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie einzelne Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer teil.

§ 27
Vertiefungsgebiete

(1) Für bestimmte Zielgruppen, Tätigkeitsfelder oder Problemlagen sollen folgende Vertiefungsgebiete gebildet werden:

a) Verfahren wegen Sexualdelikten,

b) Verfahren wegen Gewaltdelikten,

c) Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende,

d) Täter-Opfer-Ausgleich,

e) Verfahren im Rahmen häuslicher Gewalt,

f) Opferberichterstattung.

Weitere Vertiefungsgebiete können gebildet werden.

(2) Die Zuweisung der Vertiefungsgebiete zu bestimmten Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern oder Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern ist im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen.

(3) Den zur Wahrnehmung eines Vertiefungsgebietes bestimmten Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern oder Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Gelegenheit zur Aus- und Fortbildung und bei Bedarf zur Fallsupervision zu geben.

(4) Die Zuständigkeit für ein Vertiefungsgebiet umfasst neben der Bearbeitung von Einzelfällen die Beratung der anderen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie der anderen Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer.

§ 28
Berichte

(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer berichten nach Maßgabe ihres Auftrages an die Auftrag gebende Stelle.

(2) Ein schriftlicher Bericht muss alle Quellen zu den mitgeteilten Tatsachen angeben. Er soll keine Wertungen ohne Tatsachengrundlage enthalten.

§ 29
Fallbesprechungen

(1) In den Dienststellen und den regionalen Zweigstellen finden im Rahmen der Dienstbesprechungen Fallbesprechungen statt. Es sind alle Fälle zu erörtern, die wegen Art, Umfang, Dauer oder ihrer Auswirkungen auf Beschuldigte oder Betroffene von besonderer Bedeutung sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme befürwortet werden soll. Ebenso sind bei den Landgerichten alle Fälle zu erörtern, die durch die richterliche Fachreferentin oder den richterlichen Fachreferenten, durch die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer oder durch die Sprecherin oder den Sprecher vorgeschlagen werden. Bei den Staatsanwaltschaften sind alle Fälle zu erörtern, die durch die nach § 12 Abs. 2 beauftragten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder durch die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer vorgeschlagen werden.

(2) Weitere Personen, deren Teilnahme sachdienlich ist, können zu den Fallbesprechungen eingeladen werden.

III Personalangelegenheiten

§ 30
Einstellung von Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern
sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern

(1) Als Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer werden in der Regel Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung eingestellt.

(2) Die Einstellungsbehörde für die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer ist das jeweilige Landgericht. Die Einstellungsbehörde für die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer ist die jeweilige Staatsanwaltschaft. Die Einstellungsbehörde bestimmt den Dienstort der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer. Die Einstellungen der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erfolgen in enger Abstimmung zwischen Landgericht und Oberlandesgericht. Die Einstellungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer erfolgen in enger Abstimmung zwischen Staatsanwaltschaft und dem Generalstaatsanwalt.

(3) Hinsichtlich der Verteilung der Stellen erfolgt regelmäßig eine enge Abstimmung der in Absatz 2 genannten Behörden mit dem für Justiz zuständigen Ministerium.

§ 31
Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer und Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenrechts bzw. nach den Vorschriften des Tarifrechts (TV-L).

§ 32
Personalentwicklung

(1) Neu eingestellte Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer sollen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit bis zu zwei Monate bei einer Justizvollzugsanstalt (bzw. Jugendanstalt oder Jugendarrestanstalt) und bei freien Trägern der Straffälligenhilfe hospitieren.

(2) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer sollen im Verlauf ihrer beruflichen Tätigkeit Gelegenheit bekommen, alle Aufgaben nach § 3 des Bewährungs- und Gerichtshilfegesetzes und einzelne Vertiefungsgebiete nach § 27 wahrzunehmen. Ihnen soll im Rahmen eines personellen Austausches mit den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Justizvollzugsanstalten (bzw. Jugendanstalt oder Jugendarrestanstalt) und bei freien Trägern der Straffälligenhilfe Gelegenheit gegeben werden, in deren Arbeitsfeld zeitlich befristet tätig zu sein.

(3) Im Rahmen der Personalentwicklung und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern sowie den Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern regelmäßig Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung sowie zur Supervision zu geben.

§ 33
Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten

Die Berufspraktikantinnen und -praktikanten werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer oder einer Gerichtshelferin oder einem Gerichtshelfer zugewiesen. Diese erstellen eine Beurteilung.

IV Zusammenarbeit mit Dritten

§ 34
Zusammenarbeit mit Vollzugs- und Maßregeleinrichtungen

(1) Auf Ersuchen der Vollzugs- und Maßregeleinrichtungen und mit Einverständnis der Beschuldigten oder Betroffenen äußern sich diejenigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer, die mit den Beschuldigten oder Betroffenen bereits befasst waren, zu Umständen und Angelegenheiten, die für die Vollzugs- und Behandlungsplanung von Bedeutung sind.

(2) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer wirken bei den Maßnahmen zur Entlassung mit. Das Nähere regelt das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 35
Zusammenarbeit mit anderen Dritten

(1) Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer sollen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit Dritten wahrnehmen, soweit dies sachdienlich ist.

(2) Über die einzelfallbezogene Zusammenarbeit hinaus arbeiten die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie die Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in der jeweiligen Region in Arbeits- und Projektgruppen oder Konferenzen eng mit den Fachkräften der Beratungsstellen für Straffällige, für sozial Benachteiligte und mit den Personen, Fachkräften, Diensten und Einrichtungen zusammen, die für die soziale Integration der Beschuldigten und Betroffenen unterstützend tätig sind.

V Inkrafttreten

§ 36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Organisation der Bewährungs- und Gerichtshilfe vom 15. November 1996 – V 252/4200 – 72 SH – (SchlA 2007 S. 7) außer Kraft.