Allgemeine Informationen zur Bewährungshilfe

Im Folgenden erhalten Sie Antworten auf Fragen unter anderem „Was ist Bewährungshilfe“?, „Welche Aufgaben hat die Bewährungshilfe“? und „Wie arbeitet die Bewährungshilfe“?

Was ist Bewährungshilfe?
Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Bürgerinnen und Bürger übernimmt. Sie wird überwiegend von hauptamtlichen Fachkräften, den Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern ausgeübt. In Ausnahmefällen kann sie auch ehrenamtlich erfolgen.

Welche Aufgaben hat die Bewährungshilfe?
Zu den Aufgaben gehört die Betreuung der Straffälligen. Unter Betreuung sind in diesem Zusammenhang Hilfe und Kontrolle zu verstehen. Hierzu gehört Beratung bei allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen, andererseits aber auch die Überwachung und Kontrolle insbesondere der gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen. Das Gericht wird über den Bewährungsverlauf unterrichtet.

Hilfs- und Betreuungsangebote
Hilfs- und Betreuungsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Bedarf der zu betreuenden Person und an dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“. Angeboten werden zum Beispiel:

  • Motivation zur aktiven Mitarbeit;
  • Informationen und Beratung bezüglich des Bewährungsverfahrens (zum Beispiel Anträge auf gerichtliche Maßnahmen wie: Verkürzung der Bewährungs- oder Unterstellungszeit, Änderung von Auflagen und Weisungen, Wechsel von Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer, richterliche Anhörung);
  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen, finanziellen und anderen Problemen; Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen im Umgang mit Behörden (zum Beispiel Arbeitsagentur, Wohnungsamt, Sozialamt);
  • Informationen über und Vermittlung an Beratungsstellen (zum Beispiel Suchtberatung, Schuldnerberatung, Ehe- und Erziehungsberatung);
  • Informationen über therapeutische Einrichtungen.

Die Bewährungshilfe bietet keine unmittelbare finanzielle Hilfe. Bei Arbeitsplatz- und Wohnraumbeschaffung unterstützt sie die Straffälligen durch Beratung und Vermittlung.

Kontroll- und Überwachungsfunktionen 
Die Kontroll- und Überwachungsfunktionen gehören zum gesetzlichen Auftrag der Bewährungshilfe und beinhalten:

  • Überwachen der Einhaltung von Auflagen und Weisungen, die im Bewährungsbeschluss aufgeführt sind;
  • Erstellen von Berichten an das Aufsicht führende Gericht über den Bewährungsverlauf und die Lebensführung (zum Beispiel Wohnsituation, Arbeit/Ausbildung);
  • Mitteilung an das Gericht über bekannt gewordene neue Straftaten;
  • Dokumentation des Bewährungsverlaufs in einer Akte. Es werden die Durchschriften der Berichte an das Gericht sowie sonstiger Schriftwechsel in der Bewährungszeit und Vermerke über Zusammentreffen festgehalten.

Das zuständige Gericht kann jederzeit Informationen über den Bewährungsverlauf einholen.

Wie arbeitet die Bewährungshilfe? Ziele
Ziel der Bewährungshilfe ist die Verhinderung neuer Straftaten durch gezielte fachliche Unterstützung. Eigenverantwortliches Handeln und gesellschaftliche Integration werden gefördert. Die Betreuungsarbeit erfolgt nach anerkannten Methoden der Sozialarbeit. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Probandinnen und Probanden bemüht. Dennoch sind sie zur Neutralität verpflichtet und fungieren keinesfalls als Anwalt der Klientel.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer unterliegen der Schweigepflicht. Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich der zu Betreuenden dürfen an Außenstehende nicht ohne Zustimmung der Probandin oder des Probanden weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden nach § 203 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft.

  • Aber: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht. Wenn aufgrund einer neuen Straftat ein Gerichtsverfahren stattfindet und das Gericht die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer als Zeugin oder Zeugen vorlädt, kann die Aussage nicht verweigert werden.
  • Grundsätzlich werden Berichtsinhalte und Dokumentationen mit den Betroffenen besprochen.
  • Ein Wechsel der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers ist unter Umständen möglich. Hierüber entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag. Die dienstrechtliche Zuständigkeit liegt bei den Landgerichten (siehe oben).

Was wird erwartet?
Es wird von den Probandinnen und Probanden die Bereitschaft zur Mitarbeit erwartet. Dazu gehören unter anderem:

  • Mitteilung über alle Veränderungen, die für die Bewährung relevant sind (zum Beispiel Adressenänderung, Wechsel der Arbeitsstelle);
  • Einhaltung von getroffenen Terminen und Absprachen;
  • Einhaltung der im Bewährungsbeschluss genannten Punkte (zum Beispiel. Schadenswiedergutmachung, Arbeitsauflage, Therapieweisung, straffreies Leben).

Wann endet die Zusammenarbeit? 
Die Zusammenarbeit ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach der Unterstellungszeit, die im Bewährungsbeschluss festgelegt ist und häufig der Bewährungszeit entspricht. Die Unterstellungszeit kann verkürzt oder bis (längstens) zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert werden. Auch die Bewährungszeit kann verkürzt oder verlängert werden.

Die Bewährung endet durch Straferlass, wenn:

  • keine neuen Straftaten in der Bewährungszeit begangen worden sind (kein neues Ermittlungsverfahren, keine neue Anklage oder Verurteilung);
  • Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss erfüllt sind.

Die Bewährung kann durch Widerruf enden, wenn:

  • neue Straftaten verübt worden sind oder
  • gegen Auflagen oder Weisungen verstoßen worden ist.

Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn es ausreicht, zusätzliche Auflagen oder Weisungen zu erteilen und/oder die Bewährungszeit zu verlängern. Anträge auf gerichtliche Maßnahmen wie Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen oder Weisungen können jederzeit bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Sinnvoll ist es, dass entsprechende Anträge vorher zwischen der Probandin bzw. dem Probanden mit der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer besprochen werden.

Wer sind die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer?

Hauptamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz. Organisatorisch sind sie in Schleswig-Holstein den Landgerichten zugeordnet.

Die Dienstaufsicht obliegt der jeweiligen Landgerichtspräsidentin beziehungsweise dem jeweiligen Landgerichtspräsidenten. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe haben in der Regel ein Studium der Fachrichtung Sozialarbeit/Sozialpädagogik an einer Fachhochschule absolviert und die staatliche Anerkennung erlangt.

In Schleswig-Holstein gibt es derzeit 69 Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer, denen circa 4.700 Probandinnen und Probanden unterstellt sind.

Das jeweils zuständige Gericht trifft die Entscheidung, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer beigeordnet wird. Bei Jugendlichen erfolgt zwangsläufig eine Beiordnung. Die Bewährungsaufsicht führt die zuständige Richterin oder der zuständige Richter.

Die Aufgaben der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind im Strafgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz geregelt. Sie richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag und nach dem Betreuungs- und Beratungsbedarf der Probandinnen und Probanden.

Berufsbild

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer stehen den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten (Probanden) während der Bewährungszeit helfend und betreuend zur Seite. Sie haben die Erfüllung der gerichtlichen Auflagen und Weisungen zu überwachen und dem Gericht hierüber sowie über die Lebensführung und Entwicklung der Verurteilten zu berichten. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer geben den Probanden Hilfestellung im täglichen Leben (Wohnung- und Arbeitssuche, Regelung der finanziellen Probleme und vieles mehr) und sollen diese vor neuen Straftaten bewahren. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten sie mit anderen Einrichtungen und Stellen zusammen, die an der Eingliederung von Straftätern in die Gesellschaft mitwirken. Die Betreuung und Beaufsichtigung von Probanden unter Führungsaufsicht erfordert besondere berufliche Erfahrungen in der Bewährungshilfe.

Die hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind den vier Landgerichten Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck zugeordnet. Die Dienstaufsicht obliegt der jeweiligen Landgerichtspräsidentin beziehungsweise dem jeweiligen Landgerichtspräsidenten.

Berufliche Anforderungen und Einstellungsvoraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber für die Bewährungshilfe sollten unter anderem folgende Fähigkeiten besitzen:

  • Lebenserfahrung
  • Menschenkenntnis
  • psychische Belastbarkeit
  • Realitätssinn
  • Einfühlungsvermögen
  • Durchsetzungsfähigkeit
  • Konfliktfähigkeit
  • Teamfähigkeit
  • Fähigkeiten, eine Arbeitsbeziehung zu Probanden aufzubauen und zu erhalten
  • Bereitschaft zu Fortbildung und Supervision
  • zeitgemäße IT-Kenntnisse.

Einstellungsvoraussetzung

Einstellungsvoraussetzung ist das erfolgreich abgeschlossene Studium an einer (Fach-)hochschule für Sozialwesen mit den Abschlüssen Sozialpädagogin / Sozialpädagoge (FH) oder Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter (FH) mit staatlicher Anerkennung. 

Ein Studienschwerpunkt „Resozialisierung und Arbeit mit Straffälligen“ ist nicht Einstellungsvoraussetzung, jedoch für eine Tätigkeit in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sinnvoll. Berufserfahrung in anderen Sozialberufen ist erwünscht.

Beschäftigung im Angestellten- beziehungsweise Beamtenverhältnis

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer werden, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in das Beamtenverhältnis berufen.

Ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht oder noch nicht möglich, erfolgt die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 10.

Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis müssen die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes vorliegen:

  • Besitz der deutschen oder einer EU-Staatsangehörigkeit,
  • charakterliche Eignung,
  • gesundheitliche Eignung (Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis).

Die Übernahme ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

Nach der Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ist als Laufbahnbefähigung neben der Einstellungsvoraussetzung des Studium und der staatlichen Anerkennung eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Sozialpädagogin / Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter erforderlich, wobei mindestens ein Jahr dieser Tätigkeit im öffentlichen Dienst geleistet werden muss.

Die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt als Sozialinspektorin oder Sozialinspektor zur Anstellung in der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung. Ernennungen zur Sozialoberinspektorin oder Sozialoberinspektor in die Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgen als ‚Regelbeförderung‘. Abhängig von den dienstlichen Leistungen und den zur Verfügung stehenden Planstellen sind weitere Ernennungen

  • zur Sozialamtfrau oder zum Sozialamtmann (Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsordnung Bundesbesoldungsgesetzes) und
  • zur Justizamtsrätin oder zum Justizamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes) möglich.

Gesetzliche Grundlagen

Die Ziele und Aufgaben sowie die Organisation der sozialen Dienste der Justiz Bewährungshilfe und Gerichtshilfe sind im Bewährungs- und Gerichtshilfegesetz –BGG – vom 31. Januar 1996 (GS Schleswig-Hostein II, Gl.Nr. 312-11) festgelegt. Darüber hinaus wird im BGG die Zusammenarbeit mit der Freien Straffälligenhilfe geregelt, wodurch dem Kooperationsansatz eines vernetzten Systems der Straffälligenhilfe Rechnung getragen wird. Ferner beschreibt die Anordnung über die Organisation der Bewährungs- und Gerichtshilfe – OrgBG – vom 30. Dezember 2010 die Aufgabenwahrnehmung und die Aufbau- und Ablauforganisation der Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Einrichtungen.

Bewerbung

Einstellungsbehörden für die Bewährungshilfe sind die Landgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck.