Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft schleswig-holsteinischer Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer

§ 1 Name

  • Die Landesarbeitsgemeinschaft schleswig-holsteinischer Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (LAG) ist der Zusammenschluss der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer auf Landesebene. 
  • Sie ist eine selbständige Vereinigung und als solche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer e.V.(ADB e. V.).


§ 2 Zweck und Aufgabe

  • Die LAG sieht ihre Aufgabe darin, die Möglichkeiten der Beratung und Hilfe für straffällig gewordene Menschen im Rahmen der Bewährungshilfe zu verbessern und fachliche sowie sich daraus ergebende berufspolitische Belange der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer wahrzunehmen und zu koordinieren. 

    Dies soll u. a. geschehen durch:
  • Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Beratung und Unterstützung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer
  • Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer
  • Stellungnahme zu grundsätzlichen und praktischen Fragen der Bewährungshilfe 
  • Mitarbeit bei entsprechenden Gesetzesvorbereitungen
  • Mitarbeit in Gremien der Bewährungs- und Straffälligenhilfe 
  • Fachöffentlichkeitsarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit


§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied ist jede/r hauptamtliche Bewährungshelfer/in, der/die befristet oder unbefristet angestellt ist und die Zugehörigkeit zur LAG schriftlich bestätigt.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst, Austrittserklärung oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
  • Aus dem Dienst ausgeschiedene und/oder beurlaubte Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer können auf ihren Antrag als beratende Mitglieder der LAG von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 4 Organe der LAG

Organe der LAG sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Die Bezirkssprecherkonferenz
  • Der Sprecherrat


§ 5 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Landessprecher, den Sprecherrat sowie 2 Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Sprecherrates und der Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastung.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Änderungen der Geschäftsordnung sowie die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft schleswig-holsteinischer Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer. 
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist durch schriftliche Vollmacht für  höchstens 2 Mitglieder zulässig.
  • Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag rechtzeitig gezahlt wurde.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecherrat mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder einberufen. Mit der Ladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. 
  • Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis die Delegierten für die jeweilige Delegiertenversammlung der ADB e. V.
  • Die Mitgliederversammlung beruft zur Durchführung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse ein.


§ 6 Bezirkssprecherkonferenz

Die Mitglieder jedes LG-Bezirks wählen aus ihrer Mitte eine/n Bezirkssprecher/in als Ansprechpartner der LAG in den Landgerichtsbezirken. Der Sprecherrat und die Bezirkssprecher/innen treffen sich in regelmäßigen Abständen zu Meinungs- und     Informationsaustausch zur Bezirkssprecherkonferenz.


§ 7 Sprecherrat

  • Der Sprecherrat besteht aus dem Landessprecher/der Landessprecherin und mindestens 2, höchstens 4 Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Es sollen möglichst alle Landgerichtsbezirke vertreten sein.
  • Der/die Landessprecher/in leitet die Mitgliederversammlung und vertritt die LAG nach außen.
  • Der/die Landessprecher/in, im Verhinderungsfall eine/r der Stellvertreter/innen oder ein/e vom Sprechrat beauftragte Bewährungshelfer/in, ist Mitglied im Gesamtvorstand der ABD e. V. 
  • Wiederwahl des/der Landessprechers/Landessprecherin ist zulässig. Dies gilt auch für seine Vertreter/Innen. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Sprecherrat die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Sprecherrates weiter. 


§ 8 Mitgliedsbeitrag

  • Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.
  • Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Er dient der Finanzierung der notwendigen entstehenden Auslagen und dem Mitgliedsbeitrag für die ADB e. V. 
  • Über die Verwendung des Vermögens der LAG bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  
§ 9 Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung am 27.04.2012 in Neumünster in Kraft.
Die bis dahin gültige Geschäftsordnung wird aufgehoben.

Andrea Borgmann
(Landessprecherin)